Norm
MedienG §1 Abs1 Z4Rechtssatz
Schon durch die Verbreitung des bezüglichen Druckwerks wird ein Medieninhaltsdelikt öffentlich begangen, wobei unter "Verbreitung" jede Tätigkeit zu verstehen ist, durch die das Druckwerk einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht, dh die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts durch diesen geschaffen wird; wirkliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0067008Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016