- 1 Nd 504/82
Entscheidungstext OGH 05.03.1982 1 Nd 504/82
- 6 Nd 506/82
Entscheidungstext OGH 08.04.1982 6 Nd 506/82
- 1 Nd 517/82
Entscheidungstext OGH 28.10.1982 1 Nd 517/82
- 7 Nd 503/83
Entscheidungstext OGH 15.02.1983 7 Nd 503/83
Auch; Beisatz: Dies ist in der Regel ein wichtiger Grund für die Übertragung der Pflegschaftssache. (T1)
- 6 Nd 504/85
Entscheidungstext OGH 29.03.1985 6 Nd 504/85
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Nd 515/85
Entscheidungstext OGH 02.01.1986 6 Nd 515/85
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 582/87
- 1 Nd 509/87
Entscheidungstext OGH 07.07.1987 1 Nd 509/87
Vgl auch; Beisatz: Befinden sich die Pflegeeltern mit dem Kind vorübergehend im Ausland, rechtfertigt dies noch nicht die Übertragung der Zuständigkeit an das Gericht in dessen Sprengel ein Elternteil (hier: Mutter) wohnt, wenn dieser sich um das Kind nicht angenommen hat. (T2)
- 8 Nd 510/87
Entscheidungstext OGH 16.12.1987 8 Nd 510/87
- 5 Nd 501/91
- 6 Nd 502/91
Entscheidungstext OGH 19.02.1991 6 Nd 502/91
Beis wie T1
- 1 Ob 588/91
Auch
- 4 Nd 512/91
Entscheidungstext OGH 20.12.1991 4 Nd 512/91
Vgl auch
- 1 Nd 501/92
Entscheidungstext OGH 17.03.1992 1 Nd 501/92
Vgl auch
- 10 Nd 502/94
Auch; Beisatz: Keine Übertragung, wenn die Bindung des Minderjährigen an den derzeitigen Aufenthaltsort eher lose ist. (T3)
- 4 Nd 507/94
Auch; Beis wie T1
- 1 Nd 501/95
Auch
- 5 Nd 509/95
Vgl auch; Beisatz: Ein offener Antrag spricht nicht dagegen, das entscheidende Gewicht auf den Lebensmittelpunkt der Minderjährigen zu legen. (T4)
- 3 Nd 502/97
Auch; Beis wie T1
- 7 Nd 503/97
Vgl auch
- 1 Nd 501/97
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 Nd 503/98
Vgl auch; Beisatz: Handelt es sich um eine äußerst umfangreiche, komplexe und zufolge diverser Auslandsbezüge auch komplizierte, damit sachaufwendige und zufolge Anhängigkeit immerhin schon seit rund acht Jahren auch weit fortgeschrittene Sache, wobei allein der Minderjährige in einen anderen Gerichtssprengel verzogen ist, so sind aus der Sachbearbeitung durch ein völlig neues Gericht, dessen Richter sich erst in den mehrbändigen Akt samt Beilagenkonvoluten einlesen muss, Vorteile im Sinne des
§ 111 Abs 1 JN nicht zu erwarten. (T5)
- 7 Nd 510/00
Entscheidungstext OGH 03.08.2000 7 Nd 510/00
Vgl auch; Beisatz: Offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis; es hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist. (T6)
- 9 Nd 513/00
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Bei instabilen Wohnverhältnissen kann von einem ausschließlichen Lebensschwerpunkt nicht die Rede sein. (T7)
- 2 Nd 502/01
Vgl auch; Beis wie T4
- 9 Nd 514/01
Vgl auch; Beisatz: Es kommt nur auf den Lebensmittelpunkt des Pflegebefohlenen an; grundsätzlich nicht auf jenen der Eltern. (T8) Beisatz: Als Ausnahmebestimmung ist
§ 111 JN restriktiv auszulegen. (T9)
- 8 Nd 501/02
Beis wie T6; Beis wie T9
- 10 Nd 510/02
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Sachwalterschaftssache. (T10)
- 4 Nc 17/03t
Auch; Beis wie T6
- 7 Nc 21/03b
Vgl auch
- 6 Ob 117/04f
Auch
- 3 Nc 1/05k
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
- 4 Nc 7/07b
Beis wie T3; Beis wie T9
- 7 Nc 5/07f
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Der Umstand, dass vor der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters als Verfahrenssachwalter allenfalls neuerlich eine „Erstanhörung" vorzunehmen sein wird, ändert nichts daran, dass im Hinblick auf die weiteren notwendigen Verfahrensschritte die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Lebensschwerpunkt der Betroffenen liegt, zweckmäßig ist. (T11)
- 5 Nc 22/07s
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beisatz: Keine Zuständigkeitsverlagerung, wenn der künftige Aufenthalt (in einem der beiden Gerichtssprengel) noch nicht feststeht oder solange der Aufenthalt des Betreffenden noch nicht stabil ist. (T12)
- 6 Nc 17/07p
Vgl auch; Beis nur T6; Beis ähnlich wie T2
- 1 Nc 1/08z
Auch
- 3 Nc 1/08i
Auch
- 2 Nc 1/08g
Vgl
- 7 Nc 5/08g
Auch
- 7 Nc 11/09s
Vgl; Beis wie T9
- 5 Nc 11/09a
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Offene Anträge im Pflegschaftsverfahren sprechen nur dann gegen eine Übertragung, wenn das bisher zuständige Gericht wegen seiner bisherigen Ermittlungen und Tatsachenkenntnisse und seiner eingehenden Vertrautheit mit den Problemen zur Entscheidung besser geeignet ist. (T13)
Beisatz: Hier: Ein solcher Vorzug kommt dem übertragenden Gericht hier - trotz der langen Verfahrensdauer - wegen eines Wechsels des zuständigen Entscheidungsorgans ausnahmsweise nicht zu. (T14)
Beisatz: In einem Unterhaltsfestsetzungsverfahren, das wegen des ausländischen Wohnorts des Unterhaltspflichtigen als reines Aktenverfahren geführt wird, kommt dem Kriterium der räumlichen Nähe zum Pflegebefohlenen nur sehr untergeordnete Bedeutung zu, weil die speziellen Probleme eines solchen Verfahrens, etwa Schwierigkeit oder Dauer von Auskunfts- und Rechtshilfeersuchen, unabhängig vom Standort des Pflegschaftsgerichts auftreten. (T15)
- 4 Nc 20/09t
Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12
- 1 Ob 182/09k
Auch; Beis wie T13
- 4 Nc 6/10k
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Die die Unterhaltsfestsetzung anstrebende Tochter ist mittlerweile volljährig und auch nicht aus einem anderen Grund als pflegebefohlen anzusehen. Die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes kommt daher nicht mehr in Betracht. (T16)
- 4 Nc 6/11m
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T13
- 4 Nc 7/11h
Vgl auch; Beis wie T9
- 5 Nc 13/11y
Auch; Beis wie T12
- 5 Nc 6/13x
Entscheidungstext OGH 15.04.2013 5 Nc 6/13x
Vgl; Beis wie T9
- 3 Ob 137/14i
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 3 Ob 137/14i
Auch
- 5 Nc 7/15x
Entscheidungstext OGH 10.04.2015 5 Nc 7/15x
Vgl auch; Beis ähnlich wie T12
- 3 Ob 74/15a
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 74/15a
Auch
- 6 Nc 22/15k
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Nc 22/15k
Vgl auch; Beis wie T12
- 5 Nc 24/15x
Entscheidungstext OGH 09.11.2015 5 Nc 24/15x
Auch; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T15
- 3 Ob 169/16y
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 169/16y
Auch; Beis wie T12; Beis ähnlich wie T5
- 1 Ob 111/17f
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 111/17f
Beis wie T6
- 3 Nc 14/17i
Auch; Beis ähnlich wie T13
- 10 Nc 10/18d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: Obdachlose betroffene Person. (T17)
- 8 Ob 13/19y
- 6 Nc 20/19x
Entscheidungstext OGH 12.08.2019 6 Nc 20/19x
Vgl; Beis wie T15
- 8 Ob 47/21a
Entscheidungstext OGH 29.04.2021 8 Ob 47/21a
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