Norm
WEG 1975 §24 Abs4Rechtssatz
§ 24 Abs4 WEG hat den Zweck, dem Wohnungseigentümer durch die Klarstellung, welche Beträge er an zahlenmäßig bestimmt vereinbarten Grundkosten, Baukosten und sonstigen Kosten (§ 23 Abs 2 WEG) dem Wohnungseigentumsorganisator schuldet, vor Schluß der Verhandlung erster Instanz noch eine Möglichkeit zu verschaffen, wenn auch mit Kostenfolgen durch vollständige Zahlung des geschuldeten Betrages die Abweisung der Klage des Rücktritt geltend machenden Wohnungseigentumsorganisators zu erreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083460Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.04.2012