- 9 Os 190/81
Veröff: EvBl 1982/157 S 499 = RZ 1982/60 S 221
- 10 Os 194/81
Vgl auch; nur: Die Tatsache, dass der Masseverwalter die zur Vermögensverringerung dienenden Verträge im Prozessweg erfolgreich anfechten konnte, steht der Annahme einer Vermögensverringerung nicht entgegen, weil bei betrügerischer Krida der Schaden kein dauernder sein muss. (T1)
- 10 Os 153/83
- 11 Os 98/83
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zur Vollstreckungsvereitelung. (T2)
- 10 Os 184/83
Vgl auch; nur: Sondern auch jeder der den Wert seines Vermögens sonst verringert, indem er seine Aktiven ohne entsprechenden Gegenwert verkürzt oder Passiven ohne angemessene Aufstockung der Aktiven erhöht. (T4) Veröff: SSt 55/44
- 13 Os 79/85
Entscheidungstext OGH 14.06.1985 13 Os 79/85
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ebenso wie eine (als nachträgliche Schadensgutmachung anzusehende) spätere Gläubigerbefriedigung. (T5)
- 10 Os 85/85
Entscheidungstext OGH 29.10.1985 10 Os 85/85
Vgl auch; nur T1; Beis wie T5
- 9 Os 190/85
Vgl auch; nur T1
- 11 Os 72/86
nur T1; Beisatz: Umgekehrt vermag die aus welchen Gründen immer vom Masseverwalter im Ergebnis unterlassene Anfechtung der Verfügung des Gemeinschuldners die Tatbestandsmäßigkeit nicht zu berühren (SSt 45/2). (T6)
- 14 Os 154/89
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 14 Os 154/89
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der durch die Kridahandlungen bewirkte Schaden muss kein dauernder sein. (T7)
- 15 Os 60/90
nur T1; Beisatz: Hiebei genügt für die Vermögensverringerung, dass der vereinbarte Bestandzins (bei weitem) unter dem ortsüblich erzielbaren Entgelt liegt. (T8)
- 11 Os 122/90
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der durch die Tat zumindest einem der Gläubiger zugefügte Schaden muss kein dauernder sein; die Möglichkeit einer Anfechtung der Vermögensverringerung (oder einer sonstigen Inanspruchnahme des hiefür Verantwortlichen) durch die betroffenen Gläubiger steht der Erfüllung des Tatbestandes und demgemäß auch der Strafbarkeit der (betrügerischen) Kridahandlung nicht entgegen. (T9)
- 15 Os 42/92
Vgl auch; nur T1
- 15 Os 91/94
Vgl; nur T1
- 15 Os 180/95
Vgl auch; nur T1
- 11 Os 24/96
Vgl auch; nur T1
- 12 Os 87/97
Entscheidungstext OGH 31.07.1997 12 Os 87/97
Vgl auch; Beisatz: Da die Gläubigerbenachteiligung keine dauernde sein muss, ist die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes trotz der damit für die Gläubiger keineswegs von vornherein für immer ausgeschlossenen Verwertungsmöglichkeit bereits tatbildlich. (T10)
- 12 Os 36/98
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Das Tatbild des
§ 156 StGB liegt nicht vor, wenn der Vermögensverlust durch den Eintritt eines anderen Vermögenswertes in die Masse oder die Verringerung der Passiven wettgemacht wird. (T11)
- 13 Os 79/00
Auch
- 11 Os 65/01
Vgl auch; Beisatz: Vollendet ist das Verbrechen der betrügerischen Krida nur dann, wenn feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines das Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält. Die Tathandlung muss eine Ursache dafür sein, dass zumindest ein Gläubiger effektiv einen Befriedigungsausfall erleidet. (T12)
- 15 Os 162/01
Vgl auch; Beisatz: Die Gläubigerbenachteiligung braucht nicht endgültig zu sein. (T13)
- 11 Os 41/02
Vgl auch; nur: Den Tatbestand des
§ 156 Abs 1 StGB verwirklicht nicht nur, wer der Befriedigung seiner Gläubiger unterliegende Vermögensbestandteile deren tatsächlichem Zugriff entzieht, sondern auch jeder, der den Wert seines Vermögens sonst verringert, indem er seine Aktiven ohne entsprechenden Gegenwert verkürzt oder Passiven ohne angemessene Aufstockung der Aktiven erhöht. (T14); Beis wie T7
- 14 Os 102/02
Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Für die Frage nach einer Wertminderung der Liegenschaft infolge des Abschlusses von wirtschaftlich ungünstigen Bestandverträgen ist es unerheblich, ob der Bestandnehmer nur einen Teil des gemieteten Objektes tatsächlich benützt. (T15)
- 14 Os 59/03
Vgl auch; Beis wie T15
- 11 Os 72/03
Vgl auch; Beis ähnlich T5; Beis wie T13; Beisatz: Auch das vom Gläubigerschädigungsvorsatz getragene Investieren in Unternehmungen ist tatbestandsmäßig im Sinn des
§ 156 StGB. (T16)
- 12 Os 35/05x
Vgl auch; Beis wie T7
- 15 Os 34/07z
Vgl auch; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Mangels ausreichend nachweisbarer Kausalität der abgeschlossenen Bestandverträge und der behaupteten Bestandrechte für die langjährige Verzögerung des Verkaufes und die daraus resultierende Gläubigerschädigung ist lediglich Versuch verwirklicht. (T17)
- 15 Os 150/07h
Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13
- 12 Os 114/09w
Auch