Norm
StPO §267 ARechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH geht die Identität der Tat nicht verloren und es wird die Anklage nicht überschritten, wenn das Urteil, abweichend von der Anklage, in den Rahmen des in der Anklagebegründung geschilderten Gesamtverhaltens des Angeklagten fallende Handlungen, die auf denselben strafgesetzwidrigen Erfolg zielen, für strafbar erklärt (so schon EvBl 1948/797 ua, hier: Betrug - Veruntreuung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0098683Dokumentnummer
JJR_19820309_OGH0002_0090OS00021_8200000_001