RS OGH 1982/3/10 3Ob22/82, 7Ob86/11i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1982
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Norm

EO §341 F

Rechtssatz

Grundsätzlich ist eine Verwertung eines Mitmietrechtes nicht im vorhinein völlig auszuschließen; die Verwertung muß nur ohne rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des oder der übrigen Mitmieter bzw des Vermieters möglich sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 22/82
    Entscheidungstext OGH 10.03.1982 3 Ob 22/82
    SZ 55/33
  • 7 Ob 86/11i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 86/11i
    Auch; Beisatz: Eine Person, die im Rechtshilfeweg vernommen werden muss, ist kein „parates“ Bescheinigungsmittel. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0004289

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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