Norm
EO §341 FRechtssatz
Grundsätzlich ist eine Verwertung eines Mitmietrechtes nicht im vorhinein völlig auszuschließen; die Verwertung muß nur ohne rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des oder der übrigen Mitmieter bzw des Vermieters möglich sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0004289Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011