Norm
ZPO §6 Abs2Rechtssatz
Hängt die Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites von einer Prozesshandlung der Gemeinde ab, ist hiezu ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich. Die Beschlussfassung des Gemeinderates muss sich jeweils auf einen bestimmten Rechtsstreit beziehen. Die Ausstellung einer allgemeinen Prozessvollmacht, die nicht auf einen einzelnen Rechtsstreit beschränkt ist, wäre zum Nachweis der Beschlussfassung nach § 35 Abs 2 Z 10 nö GdO 1973 unzureichend, eine vom Gemeinderat beschlossene Erteilung einer Generalvollmacht unwirksam. Der Beschluss des Gemeinderates kann im Falle der Klageerhebung entweder in der Klageschrift, auf einer auf den Rechtsstreit eingeschränkten Vollmacht oder einer sonstigen, sich auf den bestimmten Rechtsstreit beziehenden Urkunde in der nach § 55 Abs 2 nö GdO 1973 vorgesehenen Form ersichtlich gemacht werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Hier Stmk GemOEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0059247Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.09.2021