Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Den Erfordernissen des § 260 Abs 1 Z 1 StPO ist bei einer Mehrzahl gleichartiger strafbarer Handlungen, die mangels einer weiteren Aufklärungsmöglichkeit zahlenmäßig und nach den Tatzeitpunkten nicht mehr näher bestimmt werden können, immer schon dann entsprochen, wenn im Schuldspruch die gleichartigen, am selben Objekt verübten Taten des Angeklagten örtlich und zeitlich (mit Anfangszeit und Endzeit) umgrenzt werden, ohne daß es einer genauen zahlenmäßigen Bestimmung bedürfte (hier: wiederholter mit ein und derselben Unmündigen unternommener Beischlaf).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0098773Dokumentnummer
JJR_19820310_OGH0002_0110OS00030_8200000_001