RS OGH 1982/3/10 3Ob508/82, 7Ob154/99v, 7Ob205/98t, 6Ob73/08s, 3Ob39/12z

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Veröffentlicht am 10.03.1982
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Norm

ABGB §1497 IVB
ZPO §332 Abs2

Rechtssatz

Nicht rechtzeitig vorgenommene Prozesshandlungen, zB verspätetes Vorbringen, Überschreiten der zur Urkundenvorlage gesetzten Fristen und ähnliches können dem Kläger wohl verfahrensrechtliche Nachteile, zB Zurückweisung seines Vorbringens wegen Verspätung bringen, sie sind im allgemeinen aber nicht geeignet, auf die Absicht des Klägers schließen zu lassen, dass er den Prozess nicht führen wolle (so schon SZ 43/29).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0034572

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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