Norm
ABGB §1497 IVBRechtssatz
Nicht rechtzeitig vorgenommene Prozesshandlungen, zB verspätetes Vorbringen, Überschreiten der zur Urkundenvorlage gesetzten Fristen und ähnliches können dem Kläger wohl verfahrensrechtliche Nachteile, zB Zurückweisung seines Vorbringens wegen Verspätung bringen, sie sind im allgemeinen aber nicht geeignet, auf die Absicht des Klägers schließen zu lassen, dass er den Prozess nicht führen wolle (so schon SZ 43/29).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0034572Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012