Norm
ZPO §6 Abs1Rechtssatz
Ist ein in § 6 Abs 1 ZPO genannter Mangel wahrzunehmen und gemäß § 7 Abs 1 ZPO als Grund eines Nichtigerklärungsausspruches heranzuziehen, sind dabei Prozeßhandlungen der Partei, die vom wahrzunehmenden Mangel betroffen ist, soweit diese Prozeßhandlungen für die funktionelle Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichtes, aber auch für die Gerichtsbesetzung bestimmend sind, als Handlungen einer vom wahrzunehmenden Mangel nicht betroffenen Partei zu unterstellen (hier: vereinbarte Zuständigkeit des Einzelrichters).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035418Dokumentnummer
JJR_19820310_OGH0002_0060OB00569_8200000_002