Norm
ZPO §6 Abs1Rechtssatz
Hat das Gericht zunächst einen Mangel der Vollmachtsurkunde zum Gegenstand einen Behebungsauftrages gemacht, die im Sinn seines Auftrages formverbesserte Urkunde als tauglichen Bevollmächtigungsnachweis angesehen und über die solcherart als Prozeßhandlung der Klägerin angesehene Klage das Verfahren eingeleitet, liegt darin zwar eine schlüssige Bejahung des Vorliegens einer formwirksamen Bevollmächtigung, aber keine darüber bindend absprechende Entscheidung (hier: Frage der gehörigen gesetzlichen Vertretung der klagenden Gemeinde).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035429Dokumentnummer
JJR_19820310_OGH0002_0060OB00569_8200000_003