Norm
ABGB §916 Abs2 ARechtssatz
Auch im Fall des § 916 Abs 2 ABGB wird der gute Glaube schon durch Zweifel an der Gültigkeit der nur zum Scheine abgegebenen Willenserklärung zerstört, wobei leichte Fahrlässigkeit bei der Beurteilung der objektiv gegebenen Umstände den guten Glauben ausschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018160Dokumentnummer
JJR_19820310_OGH0002_0030OB00660_8100000_001