Norm
KO §28Rechtssatz
Zur Anfechtung nach § 28 Z 1 KO ist die positive Kenntnis des anderen Teils erforderlich, daß der Gemeinschuldner seine Gläubiger benachteiligen wollte; fahrlässige Unkenntnis reicht für die Anfechtung nach § 28 Z 1 KO nicht aus; diese kann nur nach § 28 Z 2 oder 3 KO zur Anfechtbarkeit führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064194Dokumentnummer
JJR_19820310_OGH0002_0030OB00643_8100000_001