RS OGH 1982/3/10 3Ob643/81, 5Ob655/89

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Veröffentlicht am 10.03.1982
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Norm

KO §28

Rechtssatz

Zur Anfechtung nach § 28 Z 1 KO ist die positive Kenntnis des anderen Teils erforderlich, daß der Gemeinschuldner seine Gläubiger benachteiligen wollte; fahrlässige Unkenntnis reicht für die Anfechtung nach § 28 Z 1 KO nicht aus; diese kann nur nach § 28 Z 2 oder 3 KO zur Anfechtbarkeit führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064194

Dokumentnummer

JJR_19820310_OGH0002_0030OB00643_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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