Norm
StVO §2 Abs1 Z2Rechtssatz
An das Garagengebäude anschließende befahrbare Teile der Straße sind unabhängig von den daran bestehenden Eigentumsverhältnissen der Fahrbahn zuzurechnen und stellen auch keinen im Verlauf der Straße befindlichen Platz dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073180Dokumentnummer
JJR_19820311_OGH0002_0080OB00038_8200000_001