Norm
ZPO §273Rechtssatz
Es entspricht gerade in einem Verfahren wegen ca S 4000,--, in welchem schon bisher auf jeder Seite Kosten von mehr als S 10000,-- aufgelaufen sind und bei weiterer Beweisaufnahme ein weiterer, den restlichen Teilstreitwert jedenfalls übersteigender Verfahrensaufwand entstünde, die Heranziehung der Bestimmung des § 273 ZPO zur Ermittlung der Schadenshöhe dem in dieser Gesetzesstelle verankerten Prinzip der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Ergebnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040456Dokumentnummer
JJR_19820311_OGH0002_0080OB00007_8200000_001