RS OGH 1982/3/11 8Ob7/82

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Veröffentlicht am 11.03.1982
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Norm

ZPO §273

Rechtssatz

Es entspricht gerade in einem Verfahren wegen ca S 4000,--, in welchem schon bisher auf jeder Seite Kosten von mehr als S 10000,-- aufgelaufen sind und bei weiterer Beweisaufnahme ein weiterer, den restlichen Teilstreitwert jedenfalls übersteigender Verfahrensaufwand entstünde, die Heranziehung der Bestimmung des § 273 ZPO zur Ermittlung der Schadenshöhe dem in dieser Gesetzesstelle verankerten Prinzip der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Ergebnis.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 7/82
    Entscheidungstext OGH 11.03.1982 8 Ob 7/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040456

Dokumentnummer

JJR_19820311_OGH0002_0080OB00007_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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