Norm
GmbHG §12 Abs2Rechtssatz
Sind die beiden Geschäftsführer der KomplementärGmbH einzelvertretungsbefugt, ist bei einer Klage eines der beiden Geschäftsführer der KomplementärGmbH gegen die Kommanditgesellschaft diese durch den anderen Geschäftsführer der KomplementärGmbH ausreichend vertreten. Der Bestellung eines (Kollisionskurators) Kurators für sie bedarf es daher nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0059691Dokumentnummer
JJR_19820312_OGH0002_0060OB00708_8100000_001