RS OGH 1982/3/16 4Ob30/81, 6Ob501/87, 9ObA50/12m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1982
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Norm

ABGB §1375 B
KO §46
KO §109

Rechtssatz

Das Anerkenntnis einer Masseforderung durch den Masseverwalter ist zwar keine "Feststellung" im Sinne des § 109 Abs 1 KO; aber ein echtes (konstitutives) Anerkenntnis. Es kann durch den Masseverwalter zwar nicht durch andere Beweismittel widerlegt, wohl aber wegen Vorliegens von Willensmängeln - insbesondere wegen eines Irrtums über die als feststehend angenommenen Erklärungsgrundlagen - angefochten werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 30/81
    Entscheidungstext OGH 16.03.1982 4 Ob 30/81
    Veröff: EvBl 1982/144 S 465
  • 6 Ob 501/87
    Entscheidungstext OGH 26.02.1987 6 Ob 501/87
    Vgl; Veröff: RdW 1987,409
  • 9 ObA 50/12m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 50/12m
    Vgl aber; Beisatz: Die Forderungsfeststellung, die aus der Anerkennung der Forderung durch den Insolvenzverwalter resultiert (§ 109 Abs 1 IO), wird verfahrensrechtlich lediglich als konkursintern bindende Erledigung der Forderung eines Konkursgläubigers gedeutet, an die Teilnahmerechte in Form von Tatbestandswirkungen geknüpft sind. Materiell?rechtlich könnte die Frage aufgeworfen werden, ob in der Anerkennung der Forderung durch den Insolvenzverwalter ein konstitutives Anerkenntnis liegt (vgl 4 Ob 30/81), das auch die Forderungsqualität erfasst. Davon könnte jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die Anmeldung einer Masseforderung als Insolvenzforderung zugleich als Verzicht des Gläubigers auf eine vorrangige Befriedigung zu deuten wäre. Das ist weder bei einer irrtümlich noch bei einer vorsichtshalber als Insolvenzforderung angemeldeten Masseforderung der Fall. (T1); Veröff: SZ 2012/107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0033049

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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