Norm
ABGB §1162dRechtssatz
Die Ausschlussfrist des § 1162d ABGB beziehungsweise § 34 AngG gilt für die sogenannte Kündigungsentschädigung, nicht jedoch für Ansprüche auf Abfertigung, Wohnungsbeihilfe und Urlaubsentgelt (§ 6 UrlG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Verfall, Fallfrist, Frist, Präklusion, Präklusivfrist, Ersatzanspruch, Entschädigung, Geltendmachung, Entgelt, Lohn, Gehalt, vorzeitiger Austritt, EntlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029680Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2016