Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Hat der Masseverwalter im Konkursverfahren den Abfertigungsanspruch des Dienstnehmers als Masseforderung anerkannt, eine "Gratifikationsforderung" aber ausdrücklich bestritten, gegen deren Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung er sich jetzt wendet, hat er diese damit selbst aus der als feststehend angesehenen "Vergleichsgrundlage" ausgeklammert; dann kann selbst eine allfällige (relative) Unwirksamkeit der betreffenden Vereinbarungen zwischen dem Dienstnehmer und dem Gemeinschuldner nicht die Grundlage einer erfolgreichen Anfechtung des (konstitutiven) Anerkenntnisses der Abfertigungsforderung des Dienstnehmers bilden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0032870Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012