RS OGH 1982/3/17 1Ob53/81, 1Ob272/99b, 1Ob47/05a, 4Ob5/11f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1982
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Norm

ABGB §1311 IIc
AVG §60
Vlbg RaumplanungsG §3

Rechtssatz

Auch Ermessensbescheide bedürfen der Begründung; die Behörde darf die Ermessensentscheidung nur treffen, wenn eine die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles voll berücksichtigende Interessensabwägung Platz gegriffen hat (VwSlgNF 7022 A) und vom Ermessen nur "im Sinne des Gesetzes", also im eingeräumten Ermessensspielraum, Gebrauch machen (Art 130 Abs 2 B - VG).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 53/81
    Entscheidungstext OGH 17.03.1982 1 Ob 53/81
    Veröff: SZ 55/36 = EvBl 1982/154 S 496 = JBl 1983,155
  • 1 Ob 272/99b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 272/99b
    Beisatz: Hier fand nicht nur keinerlei entsprechend dokumentierte Grundlagenforschung statt, sondern es unterblieb auch die im § 3 RPG 1993 ausdrücklich vorgeschriebene Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Ziele der Raumplanung einerseits und des Postulats der Schonung des Privateigentums andererseits völlig. (T1) Beisatz: Die Behörde ist ohne jeden Zweifel aufgerufen, den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nur pflichtgemäß auszuüben. (T2)
  • 1 Ob 47/05a
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 47/05a
    Vgl auch; Beisatz: Der Flächenwidmungsplan ist gemäß § 23 vlbg RaumplanungsG nur bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse zu ändern. Dadurch ist dem Flächenwidmungsplan im Interesse der Rechtssicherheit erhöhte Bestandkraft verliehen. (T3)
  • 4 Ob 5/11f
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 5/11f
    Auch; Beisatz: Die Auswahlentscheidung bei Besetzung einer Kassenvertragsstelle ist zu begründen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0049505

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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