Norm
ABGB §229Rechtssatz
§ 229 ABGB stellt nur klar, daß Kostbarkeiten nicht feilgeboten werden müssen. Ob im Einzelfall eine Veräußerung von Kostbarkeiten dennoch angezeigt ist, ist eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilende Frage. Das Gesetz verbietet nicht zwingend, daß Kostbarkeiten im Interesse des Mündels der Veräußerung zugeführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0049208Dokumentnummer
JJR_19820317_OGH0002_0010OB00047_8100000_001