Norm
FinStrG §35 Abs3Rechtssatz
Zollfreiheit für Diplomatengut und Konsulargut ist an die Bestimmung der eingehenden Waren zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die begünstigten Personen geknüpft; die Verwendung darnah zollfrei abgefertigter Waren für einen anderen Zweck verwirklicht § 35 Abs 3 FinStrG (hier als Vortat einer Abgabenhehlerei).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083495Dokumentnummer
JJR_19820318_OGH0002_0130OS00053_8100000_002