Norm
EO §58 Abs2Rechtssatz
Eine entgegen den Bestimmungen der §§ 402, 65 und 58 Abs 2 EO bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rekursfrist ist unwirksam und für die Rechtsmittelinstanz unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0002135Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2020