Norm
ZPO §19 Abs1 BRechtssatz
Ausnahmsweise hat der Nebeninterventionswerber eine eigene Rechtsmittelfrist gegen den Beschluß auf Nichtzulassung (den seine Partei nicht bekämpfen kann), wenn der Rekurs auch nicht mit einem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung verbunden werden muß (weil die Hauptpartei obsiegt hat).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035501Dokumentnummer
JJR_19820318_OGH0002_0070OB00019_8200000_001