Norm
ABGB §97Rechtssatz
Die Bestimmung des § 97 ABGB gibt lediglich dem einen Ehegatten einen Anspruch gegenüber dem anderen Ehegatten, nicht aber gegenüber einem Dritten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009563Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015