Norm
ZPO §419 ERechtssatz
Im Berufungsurteil muss der Sachverhalt nur soweit dargestellt werden, als er zum Verständnis der Erledigung der Berufungsgründe und Anträge und zur Überprüfung der Entscheidung unbedingt erforderlich ist (Fasching IV 299). Eine allgemeine Verweisung auf die Feststellungen des Erstgericht (S.....) genügt daher, wenn bei der Behandlung der einzelnen Berufungsgründe auf die strittigen Fragen eingegangen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0041815Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016