TE Vwgh Beschluss 2003/6/26 2003/09/0067

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdBDO NÖ 1976 §18 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache von "Stadtgemeinde L Bürgermeister H" in L, vertreten durch Mag. Gregor Olivier Rathkolb, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20, gegen den Bescheid der Beschreibungskommission für Gemeindebeamte bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 5. März 2003, Zl. 2-A-39-2001, betreffend Leistungsfeststellung (mitbeteiligte Partei: K in L), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 5. Jänner 1996 wurde gemäß § 18 Abs. 2 der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte unter Berücksichtigung seiner im letzten Dienstjahr (1. Jänner bis 31. Dezember 1995) erbrachten Dienstleistung den erwarteten Arbeitserfolg trotz nachweislicher Mahnung nicht aufgewiesen habe (unter dem Durchschnitt).

Auf Grund der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung wurde der angeführte Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L mit dem angefochtenen Bescheid dahin abgeändert, dass der Mitbeteiligte unter Berücksichtigung seiner im Dienstjahr 1. Jänner bis 31. Dezember 1995 erbrachten Dienstleistung den zu erwartenden Arbeitserfolg erreiche (Durchschnitt). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine nachweisliche Ermahnung des Mitbeteiligten nicht erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die beschwerdeführende Partei als "Stadtgemeinde L Bürgermeister H" bezeichnet ist. Der Beschwerdeführer erachtet sich "in seinem subjektiv gesetzlich gewährleisteten Weisungsrecht verletzt, eine Beschreibung mit einer Bewertung 'unter dem Durchschnitt' gemäß § 18 Abs 2 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) durchzuführen, weil die Behörde fälschlicherweise davon ausgeht, dass 'nachweislich' im Sinne des § 18 Abs 2 lit c GBDO schriftlich bedeutet".

Art. 131 Abs. 1 und 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1930/1, i.d.F. BGBl. Nr. 444/1974, lautet:

"(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;

2. in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zu Grunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können;

3. in den Angelegenheiten des Artikels 15 Absatz 5 erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers.

(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Absatz (1) angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt."

Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung danach, ob der Beschwerdeführer behauptet, in seinen Rechten verletzt zu sein, lässt erkennen, dass Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichtete Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben werden kann. Fehlt es an der Behauptung, in der eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, außer in den hier nicht vorliegenden bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl. insbesondere Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und 3 B-VG), einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. 10.511/A, und den hg. Beschluss vom 22. April 1994, Zl. 93/09/0250).

Der Beschwerdeführer kann nicht mit Erfolg eine Beeinträchtigung seiner Interessenssphäre im dargelegten Sinn behaupten. Weder dem Bürgermeister als Organ der Gemeinde noch jener natürlichen Person, die das Amt des Bürgermeisters in der Gemeinde inne hat (Organwalter), kommt nämlich ein subjektives Recht dahingehend zu, gemäß § 18 Abs. 2 Gemeindebeamtendienstordnung 1976 - GBDO, LGBl. 1976, eine Beschreibung eines Gemeindebeamten bestimmten Inhalts vorzunehmen. Bei der Ausübung des Weisungsrechts ebenso wie bei der Ausübung der gesetzlichen Ermächtigung des Bürgermeisters, einen Beamten gemäß § 18 Abs. 2 GBDO zu beschreiben, handelt es sich nämlich um Befugnisse, die auf Grund des Gesetzes im öffentlichen Interesse auszuüben sind. Sie räumen bloß eine gesetzliche Ermächtigung, nicht aber ein subjektives Recht und schon gar nicht das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein.

Auch einer der in Art. 131 Abs. 1 Z. 2 oder 3 B-VG sonst angeführten Fälle liegt nicht vor; schließlich ist auch eine dem Art. 131 Abs. 2 B-VG entsprechende Bestimmung, welche dem Bürgermeister oder dem Organwalter dieses Amtes das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof einräumte, nicht zur ersehen. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 i. V.m. Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis war dem Verwaltungsgerichtshof mangels Präjudizialität die Befassung mit der Frage verwehrt, ob gegen die in § 19 Abs. 4 zweiter Satz GBDO enthaltene Verweisung auf § 124 GBDO etwa im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1992, G 117/92, Slg. Nr. 13.304, Bedenken bestehen.

Wien, am 26. Juni 2003

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003090067.X00

Im RIS seit

30.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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