Norm
ABGB §891Rechtssatz
Im Rahmen der allseitigen rechtlichen Überprüfung des Urteils ist der Ausspruch der Solidarhaftung beider Beklagter von Amts wegen aufzunehmen, wenn sich die Anteile der Schädiger am eingetretenen Schaden nicht bestimmen lassen, weil der Kläger sonst von beiden beklagten Parteien jeweils den gesamten Klagsbetrag verlangen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017439Dokumentnummer
JJR_19820323_OGH0002_0020OB00257_8100000_001