Norm
ZPO §58Rechtssatz
Der Antrag nach § 58 ZPO muß bei der dem Eintritt des die Kautionspflicht bedingenden objektiven Tatbestandes unmittelbar nachfolgenden Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung gestellt werden. Auf den Zeitpunkt der Kenntnis dieses Tatbestandes kommt es dabei nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0036040Dokumentnummer
JJR_19820323_OGH0002_0050OB00563_8200000_001