Norm
ABGB §1175 ERechtssatz
Mangels gegenteiliger Vereinbarung verbleiben, die von einem Partner in eine außereheliche Lebensgemeinschaft eingebrachten Hausratsgegenstände in seinem Eigentum; im Fall eines nachweisbar nur von einem Partner finanzierten Erwerbes wird, mag das Rechtsgeschäft auch vom anderen Partner geschlossen worden sein, Alleineigentum dessen begründet, von dem die Mittel stammten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022319Dokumentnummer
JJR_19820324_OGH0002_0060OB00591_8100000_001