RS OGH 1982/3/24 11Os23/82, 12Os104/09z

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Veröffentlicht am 24.03.1982
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Norm

StGB §128 D

Rechtssatz

Dass der Wiederbeschaffungswert einer Sache bei der Wertermittlung die allgemeine Richtschnur bildet, schließt die angemessene Berücksichtigung opferbezogener Wertfaktoren und individualisierender wirtschaftlicher Gesichtspunkt nicht aus. Für die Berechnung des Wertes einer gestohlenen Sache ist demnach ihre Funktion im Vermögen des Bestohlenen wesentlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094064

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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