Norm
ABGB §1029 B3Rechtssatz
Eine Bank muß sich bei Abschluß von Geschäften, die für die Partnerbank (hier Genossenschaft mit beschränkter Haftung) ungewöhnlich sind, unter Umständen auch durch Einsicht in das öffentliche Register über die Vertretungsverhältnisse bei derselben erkundigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0020512Dokumentnummer
JJR_19820324_OGH0002_0060OB00769_8100000_002