Norm
ZPO §405 CRechtssatz
Soweit die Identität des geltend gemachten Anspruches nicht gewahrt bleibt, ist es dem Rechtsmittelgericht verwehrt, neue rechtliche Gesichtspunkte als Entscheidungskriterien einzuführen. Zwischen einem auf den Widerruf einer Bittleihe gestützten Räumungsbegehren und einem auf vorzeitiger Vertragsauflösung aus wichtigem Grund beruhenden besteht wegen der unterschiedlichen tatsächlichen Voraussetzungen keine Wesensgleichheit des prozessualen Anspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040989Dokumentnummer
JJR_19820324_OGH0002_0060OB00773_8100000_001