RS OGH 1982/3/24 6Ob773/81, 1Ob1516/84, 2Ob554/91 (2Ob555/91, 2Ob1520/91)

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Veröffentlicht am 24.03.1982
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Norm

ZPO §405 C
ZPO §482 B1

Rechtssatz

Soweit die Identität des geltend gemachten Anspruches nicht gewahrt bleibt, ist es dem Rechtsmittelgericht verwehrt, neue rechtliche Gesichtspunkte als Entscheidungskriterien einzuführen. Zwischen einem auf den Widerruf einer Bittleihe gestützten Räumungsbegehren und einem auf vorzeitiger Vertragsauflösung aus wichtigem Grund beruhenden besteht wegen der unterschiedlichen tatsächlichen Voraussetzungen keine Wesensgleichheit des prozessualen Anspruches.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 773/81
    Entscheidungstext OGH 24.03.1982 6 Ob 773/81
  • 1 Ob 1516/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 1 Ob 1516/84
    nur: Soweit die Identität des geltend gemachten Anspruches nicht gewahrt bleibt, ist es dem Rechtsmittelgericht verwehrt, neue rechtliche Gesichtspunkte als Entscheidungskriterien einzuführen. (T1)
  • 2 Ob 554/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 2 Ob 554/91
    nur T1; Beisatz: Zwischen einem Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß den §§ 81 ff EheG und einem Anspruch, der aus einer GesBR abgeleitet wird, besteht aber keine Identität. Die "Umdeutung" ist daher nicht zulässig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040989

Dokumentnummer

JJR_19820324_OGH0002_0060OB00773_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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