Norm
StGB §15 C1Rechtssatz
Versuch eines Diebstahls geht in dessen Vollendung nur dann auf, wenn Identität des Geschädigten, einheitlicher Willensentschluss des Täters, zeitlicher (und in der Regel auch örtlicher) Konnex der als Einheit zu beurteilenden Handlungen und außerdem Identität des Angriffsobjektes gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0090546Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013