RS OGH 1982/3/24 11Os23/82, 12Os153/84, 15Os160/93, 11Os88/06k, 14Os111/13z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1982
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Norm

StGB §15 C1
StGB §28 Cb

Rechtssatz

Versuch eines Diebstahls geht in dessen Vollendung nur dann auf, wenn Identität des Geschädigten, einheitlicher Willensentschluss des Täters, zeitlicher (und in der Regel auch örtlicher) Konnex der als Einheit zu beurteilenden Handlungen und außerdem Identität des Angriffsobjektes gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 23/82
    Entscheidungstext OGH 24.03.1982 11 Os 23/82
    Veröff: EvBl 1982/132 S 438
  • 12 Os 153/84
    Entscheidungstext OGH 24.01.1985 12 Os 153/84
    Beisatz: Besondere Ahndung des versuchten Diebstahls, wenn der Tätervorsatz noch auf ein anderes Diebsgut als das tatsächlich erlangte gerichtet war. (T1)
  • 15 Os 160/93
    Entscheidungstext OGH 18.11.1993 15 Os 160/93
    Vgl; Beisatz: Bei einer der allgemeinen Lebensauffassung entsprechenden Betrachtungsweise kann aber auch dann noch von einer sogenannten einheitlichen Tat, das heißt von einheitlich zusammengefasstem Tun (natürlicher Handlungseinheit) gesprochen werden, wenn sich der Täter - wie hier - an mehreren gleichartigen Objekten versucht, um eines davon auszuwählen und zu entziehen, seine Angriffe also nicht gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, sondern gegen wirtschaftlich idente Objekte (hier gleichartige Kraftfahrzeuge auf einem Autoabstellplatz) gerichtet sind (vgl EvBl 1973/208). (T2) Veröff: EvBl 1994/40 S 172
  • 11 Os 88/06k
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 11 Os 88/06k
    Auch; nur: Versuch geht in der Vollendung nur dann auf, wenn ein einheitlicher Willensentschluss des Täters gegeben ist. (T3); Beisatz: Hier: Raub. (T4)
  • 14 Os 111/13z
    Entscheidungstext OGH 05.11.2013 14 Os 111/13z
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0090546

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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