Norm
FinStrG §9Rechtssatz
Einem (auch überdurchschnittlich begabten) fünfzehnjährigen bis sechzehnjährigen Jugendlichen kann eine leichte Erkennbarkeit des in § 37 Abs 1 FinStrG gelegenen Unrechts - anders als etwa die Einsicht in das traditionelle Verbot des Schmuggels selbst - im allgemeinen nicht zugemutet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086195Dokumentnummer
JJR_19820325_OGH0002_0130OS00006_8200000_001