Norm
FinStrG §9Rechtssatz
Ein vorhandenes Unrechtsbewußtsein in Ansehung der Verletzung eines bestimmten Rechtsguts (wie hier der Volksgesundheit durch Verstöße gegen das Suchtgiftgesetz schließt, keineswegs bereits zwangsläufig einen Verbotsirrtum in bezug auf eine damit (in Tateinheit) verbundene Beeinträchtigung (zudem) eines anderen (weiteren) Rechtsguts (wie hier der Finanzhoheit des Staats) aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086819Dokumentnummer
JJR_19820325_OGH0002_0130OS00006_8200000_002