Norm
StGB §141 Abs4 DRechtssatz
Unter "Boden" sind ohne Rücksicht auf das Vorhandensein oder Fehlen einer Einzäunung nur Wald und (freies) Feld, nicht aber auch Hausgärten, Schrebergärten und dergleichen zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094294Dokumentnummer
JJR_19820326_OGH0002_0100OS00013_8200000_003