Norm
ABGB §1335Rechtssatz
Vermindert sich durch Rückzahlung die Kapitalschuld, sodass der Zinsenrückstand, der bisher die Höhe der Hauptschuld noch nicht erreicht hatte, nunmehr den Rest der Hauptschuld übersteigt, so kommt § 1335 ABGB nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0031973Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2017