Norm
EheG §83 Abs1 Satz1Rechtssatz
Das Gebot des § 83 Abs 1 Satz 1 EheG hat die Anpassung der Rechtsfolgen an die besondere Lage des Einzelfalles zum Ziel, damit die durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057925Dokumentnummer
JJR_19820330_OGH0002_0050OB00669_8100000_010