RS OGH 1982/3/30 5Ob669/81, 5Ob649/83, 1Ob669/88, 2Ob602/88, 7Ob530/93, 1Ob542/95, 10Ob2089/96w, 2Ob

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Veröffentlicht am 30.03.1982
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Norm

EheG §83 Abs1 Satz1

Rechtssatz

Das Gebot des § 83 Abs 1 Satz 1 EheG hat die Anpassung der Rechtsfolgen an die besondere Lage des Einzelfalles zum Ziel, damit die durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057925

Dokumentnummer

JJR_19820330_OGH0002_0050OB00669_8100000_010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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