Norm
EheG §83 Abs1Rechtssatz
Die Aufteilung hat quantitativ in erster Linie und hauptsächlich nach dem Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zu erfolgen; bei der Art der Aufteilung hingegen sich auch die für das Wohl der ehelichen Kinder notwendigen Sachbedürfnisse, wie etwa die Art und Größe der Wohnung, die Haushaltsgegenstände und andere notwendige Einrichtungen, zu berücksichtigen. Für die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards der Kinder hingegen sind die Unterhaltspflichten beider Ehegatten, die "nach ihren Kräften" dazu beitragen müssen, bestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057923Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022