Norm
ZPO §176Rechtssatz
Die Klagsrücknahme kann im Gegensatz zur Klagseinschränkung und Klagsausdehnung nicht durch eine in der Verhandlung abgegebene Erklärung, sondern auch durch einen dem Beklagten zuzustellenden Schriftsatz erfolgen. Dieser Regelung liegt der Umstand zu Grunde, dass das Verfahren nach einer Klagsrücknahme abgeschlossen ist, so dass eine Verhandlung nicht mehr erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0036713Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013