RS OGH 1982/3/30 4Ob605/81 (4Ob606/81), 2Ob61/11a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1982
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Norm

ZPO §176
ZPO §237 A
ZPO §258

Rechtssatz

Die Klagsrücknahme kann im Gegensatz zur Klagseinschränkung und Klagsausdehnung nicht durch eine in der Verhandlung abgegebene Erklärung, sondern auch durch einen dem Beklagten zuzustellenden Schriftsatz erfolgen. Dieser Regelung liegt der Umstand zu Grunde, dass das Verfahren nach einer Klagsrücknahme abgeschlossen ist, so dass eine Verhandlung nicht mehr erforderlich ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 605/81
    Entscheidungstext OGH 30.03.1982 4 Ob 605/81
    Veröff: EvBl 1982/141 S 464
  • 2 Ob 61/11a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 61/11a
    Vgl; Beisatz: Auch eine Klagseinschränkung kann wirksam durch Schriftsatz erfolgen. (T1); Bem: Siehe RS0127344. (T2); Veröff: SZ 2011/115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0036713

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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