Norm
EheG §83 Abs1Rechtssatz
Es widerspräche dem an den sittlichen Grundlagen der Rechtsordnung orientierten Gerechtigkeitsempfinden, dem an der Zerstörung der ehelichen Lebensgemeinschaft schuldlosen Teil eine seinen Vorstellungen und Interessen widersprechende Auseinandersetzungsart im Aufteilungsverfahren aufzuzwingen. Wenn nicht andere schwere wiegende Gründe - etwa ein existentielles Bedürfnis des an der Eheauflösung schuldigen Teiles, das sonst nicht befriedigt werden könnte - berücksichtigungswürdiger erscheinen, soll daher der Aufteilungswunsch des an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teiles Anerkennung finden. Dies ist besonders bei Gegenständen, die in gleichteiligem Miteigentum beider vormaliger Ehegatten stehen, gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057862Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009