Norm
EheG §84Rechtssatz
Der in § 90 Abs 1 EheG ausgedrückte Bewahrungsschutz hat hinter dem leitenden Grundgedanken der gesetzlichen Aufteilungsregelung, dass die häufig eine ständige Quelle für Auseinandersetzungen bildenden vermögensrechtlichen Bindungen der früheren Ehegatten nach Möglichkeit vollkommen aufgehoben werden sollen (§ 84 EheG), zurückzutreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057552Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2021