Norm
AußStrG §230 Abs1Rechtssatz
Die regelnde Aufgabe des Richters im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist es, den von den Parteien nicht erzielten Ausgleich herbeizuführen. Die anzuordnende rechtsgestaltende Regelung muß an der größtmöglichen Annäherung der Parteienstandpunkte ausgerichtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008490Dokumentnummer
JJR_19820330_OGH0002_0050OB00669_8100000_002