RS OGH 1982/3/30 5Ob669/81

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Veröffentlicht am 30.03.1982
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Norm

AußStrG §230 Abs1
EheG §83 Abs1
EheG §85

Rechtssatz

Die regelnde Aufgabe des Richters im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist es, den von den Parteien nicht erzielten Ausgleich herbeizuführen. Die anzuordnende rechtsgestaltende Regelung muß an der größtmöglichen Annäherung der Parteienstandpunkte ausgerichtet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008490

Dokumentnummer

JJR_19820330_OGH0002_0050OB00669_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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