Norm
StGB §28 DRechtssatz
Einheitlicher Tatentschluß und entsprechende Tatbildverwirklichung, vorliegend gegen ein und dasselbe Opfer in Fortsetzungszusammenhang, dem solcherart die Deliktswiederholung immanent ist, schließen die auf Erzielung einer fortlaufenden, zumindest für längere Zeit wirkenden Einnahme gerichtete Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Täters nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0090662Dokumentnummer
JJR_19820331_OGH0002_0110OS00194_8100000_001