Ähnlich; Beisatz: Für gegen § 177 Abs4 EO verstoßende Vereinbarungen kann nichts anderes gelten. (T1); Beisatz: Eine allein der Sicherung des vereinbarten Entgelts dienende Treuhandvereinbarung teilt das Schicksal der nichtigen Vereinbarung. (T2); Veröff: SZ 2006/173