RS OGH 1982/3/31 1Ob5/82, 1Ob79/10i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1982
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Norm

ABGB §484
ABGB §492
ABGB §497

Rechtssatz

Das Recht der Wasserleitung nach § 497 ABGB umfasst auch das Recht, das dienende Grundstück zur Reinigung und Instandhaltung, wozu auch die Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit zählt, zu betreten; wie aber aus § 484 ABGB abzuleiten ist, ist von einer solchen Maßnahme, sofern nicht Gefahr im Verzug ist, der Eigentümer des dienenden Grundstückes zu verständigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 5/82
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 5/82
  • 1 Ob 79/10i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 79/10i
    Ähnlich; nur: Das Recht der Wasserleitung nach § 497 ABGB umfasst auch das Recht, das dienende Grundstück zur Reinigung und Instandhaltung, wozu auch die Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit zählt, zu betreten. (T1); Beisatz: Hier: Arbeiten zur Herstellung der Wasserleitung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011812

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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