Norm
ABGB §484Rechtssatz
Das Recht der Wasserleitung nach § 497 ABGB umfasst auch das Recht, das dienende Grundstück zur Reinigung und Instandhaltung, wozu auch die Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit zählt, zu betreten; wie aber aus § 484 ABGB abzuleiten ist, ist von einer solchen Maßnahme, sofern nicht Gefahr im Verzug ist, der Eigentümer des dienenden Grundstückes zu verständigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011812Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010