Norm
EheG §55 b1Rechtssatz
Eine häusliche Gemeinschaft setzt gemeinsames Wohnen in einem Haus oder einer Wohnung voraus (Schwind, Eherecht 2.Auflage 231); es wird eine Beziehung der Ehegatten vorausgesetzt, die als Gemeinschaft anzusehen ist, sodaß vorübergehende, gelegentliche Besuche keine Wiederbegründung der aufgehobenen häuslichen Gemeinschaft darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056987Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021