RS OGH 1982/3/31 1Ob574/82, 7Ob566/82, 3Ob617/82, 6Ob635/87, 2Ob516/90, 8Ob61/18f, 6Ob131/21i

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Veröffentlicht am 31.03.1982
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Norm

EheG §55 b1

Rechtssatz

Eine häusliche Gemeinschaft setzt gemeinsames Wohnen in einem Haus oder einer Wohnung voraus (Schwind, Eherecht 2.Auflage 231); es wird eine Beziehung der Ehegatten vorausgesetzt, die als Gemeinschaft anzusehen ist, sodaß vorübergehende, gelegentliche Besuche keine Wiederbegründung der aufgehobenen häuslichen Gemeinschaft darstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056987

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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