Norm
ABGB §879 AIIaRechtssatz
Verbietet die Rechtsordnung bestimmte Rechtsgeschäfte, um die Rechtsfolge derselben zu verhindern, dann ist die Nichtigkeit des Geschäftes die Folge der Verbotswidrigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016454Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018