Norm
StGB §125Rechtssatz
Auch bei Verunstalten im Sinne des § 125 StGB ist eine schwer reversible Veränderung oder Umformierung der Sache erforderlich, durch die Interessen des Berechtigten beeinträchtigt werden; dies trifft nicht zu, wenn eine Fensterscheibe mit einem rohen Ei beworfen wird, das dabei zerbricht und deshalb eine Beschmutzung verursacht, die rasch und ohne ins Gewicht fallenden Aufwand beseitigt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0093119Dokumentnummer
JJR_19820331_OGH0002_0110OS00028_8200000_001